Hallo Kontrafunk mit Birgit Kelle
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Heute saß bei „Hallo Kontrafunk“ wieder Birgit Kelle am Telefon und freute sich über Gedanken und Geschichten, Anregungen, Fragen und Einsichten der Kontrafunk-Hörerschaft.
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Hallo Kontrafunk mit Birgit Kelle
Erstausstrahlung: 05.12.2023 20:05 Uhr
Heute saß bei „Hallo Kontrafunk“ wieder Birgit Kelle am Telefon und freute sich über Gedanken und Geschichten, Anregungen, Fragen und Einsichten der Kontrafunk-Hörerschaft.
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Hallo Kontrafunk mit Achim Winter
Erstausstrahlung: 28.11.2023 20:05 Uhr
Heute saß bei „Hallo Kontrafunk“ Achim Winter am Telefon und freute sich über Gedanken und Geschichten, Anregungen, Fragen und Einsichten der Kontrafunk-Hörerschaft.
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Hallo Kontrafunk mit Birgit Kelle
Erstausstrahlung: 21.11.2023 20:05 Uhr
Heute saß bei „Hallo Kontrafunk“ wieder Birgit Kelle am Telefon und freute sich über Gedanken und Geschichten, Anregungen, Fragen und Einsichten der Kontrafunk-Hörerschaft.
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Hallo Kontrafunk mit Uwe Steimle
Erstausstrahlung: 14.11.2023 20:05 Uhr
Heute Abend sass bei „Hallo Kontrafunk“ wieder Uwe Steimle am Telefon und freute sich über Gedanken und Geschichten, Anregungen, Fragen und Einsichten der Kontrafunk-Hörerschaft.
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Hallo Kontrafunk mit Birgit Kelle
Erstausstrahlung: 07.11.2023 20:05 Uhr
Heute saß bei „Hallo Kontrafunk“ wieder Birgit Kelle am Telefon und freute sich über Gedanken und Geschichten, Anregungen, Fragen und Einsichten der Kontrafunk-Hörerschaft.
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Hallo Kontrafunk mit Uwe Steimle
Erstausstrahlung: 31.10.2023 20:05 Uhr
Heute Abend sass bei „Hallo Kontrafunk“ Uwe Steimle am Telefon und freute sich über Gedanken und Geschichten, Anregungen, Fragen und Einsichten der Kontrafunk-Hörerschaft.
Es sind aber nicht nur Einzelprobleme, die zur Lösung anstehen, vielmehr sehe ich eine
generelle Ursache für unsere problematische Situation in einem sich verselbständigenden Staatswesen, das vom Weg der reinen Demokratie abgekommen ist und bereits totalitäre bis diktatorische Züge aufweist. Als ich schon vor Jahren mehr zufällig im Grundgesetz (GG) las, daß dem Volk als Machtmittel nicht nur Wahlen sondern „Wahlen und Abstimmungen“ zugesprochen sind, stockte mir der Atem, denn Volksabstimmung en auf Bundesebene werden uns von der politischen Elite schlicht verweigert. Seitdem verfolge ich das Thema konsequent und fühle mich hinsichtlich beider Machtmittel vom Staat betrogen. Dazu habe ich eine umfassende Abhandlung geschrieben, die ich trotz ihrer Länge den interessierten Bürgern nachfolgend zur Kenntnis bringen möchte:
Alle politischen Parteien und viele Bürger unseres Landes schmücken und bezeichnen sich gern als Demokrat oder demokratisch und verbinden damit, auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen. Dem liegt ein falscher Demokratiebegri ff zugrunde, wie nachfolgend dargelegt wird. Unser Grundgesetz, mittlerweile die Verfassung des deutschen Volkes, bestimmt im Artikel 20 GG die Grundlagen unseres Staates. Diese sind aus gutem Grund durch die Ewigkeitsklause l gemäß Art. 79, Abs. 3 GG vor jeglicher Veränderung geschützt. So sind die von den Verfassern des Grundgesetzes dem Souverän Volk zuerkannten Machtmittel – Wahlen und Abstimmungen - auch heute noch zumindest rechtlich in Kraft, obwohl die Politik sich nicht daran hält. Wegen der überragende n Bedeutung für das obige Thema sowie der offenkundigen Unwissenheit sogar erfahrener Politiker sei daher zunächst der Art. 20 GG zitiert (Hervorhebungen durch den Verfasser):
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt,
Abs. 1 verpflichtet bereits zur Demokratie, während die Abs. 2 und 3 ihre deutsche Ausgestaltung definieren. Abs.2, Satz 1 bestimmt das Volk zum Souverän, der die Ausgangsbasis des deutschen Staates ist, der von unten aufwärts (engl. „bottom up“) aufgebaut und nicht umgekehrt von oben abwärts („top down“) von einer Person oder politischen Elite installiert werden kann. Satz 2 benennt die beiden Machtmittel des Souveräns, nämlich Wahlrecht und Volksabstimmung en. Nach Abs. 3 ist unser Staat ein Rechtsstaat, ausdrücklich ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Das Widerstandsrech t nach Abs. 4 ist ein weiteres Indiz für die überragende Bedeutung auch des Erhalts der beiden Machtmittel des Souveräns. Die Formulierung „Wahlen und Abstimmungen“ besagt klipp und klar, daß beide Souveränitätsrechte unabhängig voneinander gleichzeitig gewährt und nicht etwa zur Auswahl gestellt sind. In krassem Widerspruch dazu steht aber das Verhalten des Staates, der das längst fällige Ausführungsgese tz zu Volksabstimmung en nicht erläßt und das Wahlgesetz zunehmend undemokratisch ändert, wie nachfolgend getrennt für die beiden Bürgerrechte dargelegt wird.
Volksabstimmung en
Der Spitzenpolitike r Manfred Weber (CSU und EVP) hat in einer Rede anläßlich der bevorstehenden letzten EU-Wahl zumindest die Sicht der Abgeordneten bekräftigt, als er inhaltlich sagte: Wir wollen keine Volksabstimmung en, denn im Parlament ist der größere Sachverstand vorhanden, und daher treffen wir auch die besseren Entscheidungen. Welch eine Anmaßung und zugleich Mißachtung des Souveräns! Aber auch ein offenes Wort, das Aufschluß über den alleinigen Machtanspruch der sog. politischen Elite gibt, der sich über allerhöchstes Verfassungsrech t einfach hinweg setzt.
Diese Einstellung haben die klugen
II.Wahlen
A. Grundsätze und jüngste Entwicklungen
Das deutsche Bundeswahlrecht ist eine komplizierte Materie, weil man sich nicht für eine reine Verhältniswahl (Parteienwahl) und/oder eine reine Direktwahl (Personen-wahl) entschieden hat sondern eine als „personali sierte Verhältniswahl“
Um die Überhangman date den Zweitstimmenant eilen anzupassen, wurden zunächst – was eine Regelgröße ermöglichte - zusätzliche „Ausgleich smandate“ an die jeweils anderen Parteien vergeben, was aber die ohnehin schon eher überdimensi onierte Regelgröße deutlich erhöht, weil jedes Überhangman dat mehrere Ausgleichsmanda te erfordert, was auch die angestrebte Sitzparität aufhebt. Nach einer
Auch in dieser laufenden 20. Wahlperiode hat die neue SPD,GRÜNE,FDP-Koalition alsbald nach ihrer Konstituierung eine paritätisch aus 16 MdBs und 16 Experten gebildete Kommission zur Erarbeitung eines Vorschlags für eine Parlaments-verkleinerung und weitere Wahlrechtsfrage n berufen. Man konnte sich auch dort nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, so daß zum Jahresbeginn 2023 getrennte Abschlußberichte der Koalitionsfrakt ion und der jeweils anderen Fraktionen vorgelegt wurden. Am 27.1.23 fand bereits die 1. Lesung (Überweisung an den Innenausschuß) und am 17.3.23 die 2./3. Lesung des Koalitionsentwu rfs statt und wurde das jetzt geltende neue Wahlrecht heftig umstritten verabschiedet. Union und Linke haben schon Verfassungsbesc hwerden angekündigt , so daß das Thema Wahlrecht uns weiter begleiten wird.
B. Krtitische Betrachtungen
Es muß daran erinnert werden, daß die Ausgestaltung des Wahlrechts durch unsere Verfassung eingeschränkt ist, die bestimmt, wer wählt, nämlich das Volk (Art. 20 GG), wer oder was zu wählen ist, nämlich Abgeordnete (Art. 38 GG) und wie gewählt gewählt wird, nämlich u.a.
Dem wird der Wahlrechtsteil Listenwahlen nicht gerecht, weil die starren Listen mit bereits vorgegebener Rangfolge der Kandidaten dem Wahlbürger keine Möglichkeit einräumen, einen nach seiner Überzeugung am besten geeigneten Kandidaten auszuwählen; er kann nur die bereits von der Partei getroffene Kandidatenwahl mitsamt der schon festgelegten Rangfolge bestätigen, auf eine andere Partei setzen, wo es dann ebenfalls keine freie Kandidatenwahl gibt, oder auf eine Listenwahl ganz verzichten. Im Ergebnis wählen die Parteien, der Wahlbürger wird statt einer Abgeordnetenwah l auf eine bloße Parteilistenaus wahl eingeschränkt. Somit haben die Parteien sich das Kernstück des Wahlrechts angeeignet, wofür keinerlei Rechtsgrundlage im Grundgesetz vorhanden ist. Vielmehr wird eklatant und immer wieder ungeniert gegen die Verfassung verstoßen.
Daher kann eine etablierte Parteielite Einfluß auf die Rangfolge der Listenkandidate n nehmen, sich selbst auf einen sicheren vorderen Platz setzen (lassen) und für viele Wahlperioden einen Bundestagssitz einnehmen, ohne eine Abwahl befürchten zu müssen. Das konterkariert jede Demokratie und l
In Übereinstim mung mit dem Ampel-Kommissionsvors chlag verkleinert das neue Wahlrecht die Parlamentsgröße einfach durch Streichung derjenigen gewählten Direktkandidate n, die bundesweit betrachtet mit den niedrigsten Prozentzahlen gewonnen hätten. Damit entfallen auch jegliche Ausgleichsmanda te. Aber es werden demokratisch höherwertige Direktmandate durch minderwertige Listenmandate ersetzt, was Demokratieabbau bedeutet. Der Kommissionsvors chlag hatte noch eine komplizierte und wohl verfassungswidr ige Zusatzmaßnahme vorgesehen, um die durch Direktmandat-Streichungen verwaisten Wahlkreise mit einem Abgeordneten einer anderen Partei (mit vorhandenem Zweitstimmen-Deckungspotenti al) zu versorgen, diese Maßnahme wurde jedoch vom ampelbeherrscht en Innenausschuß ersatzlos gestrichen. Damit hat die Ampel exakt den schon von der AfD in der 19. Wahlperiode gemachten Verkleinerungsv orschlag (BT-Drucks.19/22894, 29.09.2020, S.3, Z.12 bis17) übernommen, obwohl alle anderen Parteien, also auch die Ampelparteien, damals den Vorschlag kurzerhand abgelehnt hatten, was jetzt
Das neue Wahlrecht ist aber insbesondere deshalb abzulehnen, weil es geradezu absurd und eine dreiste Mißachtung des Souveräns ist, die in der Direktwahl getroffene ausdrückliche Entscheidung für einen Direktabgeordne ten einfach einzukassieren. Krasser kann man die Wahlentscheidun g der Bürger nicht entwerten. Das ist Wahlmanipulatio n, unabhängig davon, ob sie nach der Wahl oder durch ein entsprechendes Gesetz bereits vorweg erfolgt. Dieses Problem und den Nachteil verwaister Wahlkreise ohne dort gewählte Direktkandidate n hat sich die Ampelkoalition durch Streichung von Direktmandaten eingehandelt, anstatt bei den Listenmandaten zu streichen. Alle Direktmandate beanspruchen ja nur 299 Sitze. Deshalb ist auch die Bezeichnung „Überhangman date“ für einen Teil der Direktmandate fehl am Platze, sie haben weder Übermaß noch Überzahl.
Eine zunächst noch nicht im ersten Ampel-Gesetzentwurf vorgesehene Änderung betrifft die Abschaffung der Grundmandatskla usel. Diese sah bisher eine Ausnahme von der 5% Hürde dergestalt vor, daß bei von einer Partei mit zumindest 3 gewonnenen Direktmandaten nicht nur diese 3 sondern auch weitere Listen-abgeordnete gemäß den erzielten Listenprozenten in den Bundestag einziehen. Davon profitiert derzeit noch die Linke, die 2021 nur 4,9% Zweitstimmenant eil aber bundesweit genau 3 Direktmandate erreichte und nun mit 39 Abgeordneten im Bundestag vertreten ist. Während die Beschwerde
Mit einer weiteren noch nicht im ersten Ampel-Gesetzentwurf vorhandenen Änderung wird eine feste Parlamentsgröße von 630 Abgeordneten vorgegeben. Diese Zahl verkauft die Ampel zwar als Verkleinerung des Parlaments, wobei sie von den zuvor noch 736 (2021) Abgeordneten ausgeht. In Wahrheit handelt es sich aber um eine willkürliche Vergrößerung um 32 Listenabgeordne te gegenüber der von der Kommission noch einstimmig beibehaltenen Regelgröße 598. Nach der erfolgten Verkleinerung durch entfallende Überhang- und Ausgleichsmanda te gibt es keinen sachlichen Grund, die Abgeordnetenzah l wieder zu erhöhen. Das dient nur
C. Ein Ausführungsbeis piel für eine demokratische Wahl
Da ein Parteiobmann für Wahlrecht eine Verkleinerung des Parlaments durch Streichung von Listenmandaten anstelle von Direktmandaten für unmöglich hält, ist nachfolgend ein natürlich noch variierbares Beispiel für ein den demokratischen Anforderungen genügendes Wahlrecht angegeben:
1. Alle Wahlkreissieger erhalten einen Sitz im Bundestag, selbst wenn ihre Partei an der %-Hürde scheitert.
2. Wenn eine Patei Direktmandate erringt, die vom Listenwahlpropo rz nicht mehr gedeckt sind, in nur einem oder wenigen Bundesländern aktiv und wählbar ist und mit einer anderen Partei ein korrespondieren des Verhalten bei gegenseitigem Gebietsschutz vereinbart hat, werden beide Parteien für die Mandatszuteilun g als Gesamtpartei behandelt – löst das CSU-Problem, denn Mandatsverrechn ungen zwischen Ländern (Ländersolida rität) sind bei Bundestagswahle n angemessen.
3. Die systemwidrige Grundmandatskla usel bleibt gestrichen, jedoch sollte die Prozenthürde auf 4% abgesenkt werden - die 5%-Hürde schließt unnötig viele Wählerstimme n aus und auch 4% verhindern schon eine durch viele Kleinparteien erschwerte Regierungsbildu ng und würden zudem den Verfassungsklag en von CSU und Linke die Brisanz nehmen.
5. Die Wahlzettel werden auf verschiedenfarb igen Papieren gedruckt, die für die im alten Bundestag vertretenen Parteien die diesen üblicherwei se zugeordnete Farbe und für alle anderen Parteien eine neutrale Grundfärbung aufweisen – das erleichtert den Wahlvorgang und beschleunigt die erste Auswertung.
6. Briefwahlunterl agen werden nur bei glaubhafter Begründung für die Notwendigkeit dem Antragsteller ausgehändigt - das entlastet die Wahl-vorbereitung und die spätere Auswertung.
7. Es werden für jede Partei die abgegebenen gültigen Wahlzettel ausgezählt, zu Landes-Gesamtzahlen und diese zu bundesweiten Partei-Gesamtzahlen addiert sowie deren Prozentanteile an allen zusammengezählten Wahlzetteln berechnet. Danach werden - vorbehaltlich Ziffer 2 - die Parteien ausgeschieden, die unter der %-Hürde bleiben.
8. Für die verbleibenden Parteien wird der
9. Für jeden Landeskandidate n (der erfolgreichen Parteien) werden die abgegebenen Stimmen landesweit addiert und die auf diese Summe bezogenen Prozentanteile errechnet, worauf die Landeskontingen te der Reihe nach an die Kandidaten mit den landesweit höchsten Stimmenanteilen vergeben werden (Unterverteilun g).
Mit diesem Wahlverfahren gelingt es, eine vorgegebene Parlamentsgröße (598), eine 50:50-Verteilung zwischen Direktmandaten und Listenmandaten sowie einen der Wählerzustim mung entsprechenden Parteienproporz im Parlament unter einen Hut zu bringen. Zudem ist die Mandatszuteilun g auch für den Normalbürger gut verständlich und nachvollziehbar . Auch wird in allen Stufen die von den Verfechtern der Zweitstimmendec kung für Direktmandate so hoch gepriesene Proportionalität eingehalten, so daß dieses Verfahren den bisher üblichen Zuteilungsverfa hren überlegen ist, die wie „Hare-Niemeyer“ oder „Sainte-Lague“ zugunsten der großen Parteien die exakte Proportionalität wieder aufheben.
Und zur optionalen Absenkung der 5%-Hürde auf 4% (Ziffer 3) sei angemerkt, daß die Anteile an Nichtwählern 2021 23,4% und an der 5%-Hürde scheiternden Sonstigen
D. Zusätzliche Wahlrechtsänderungen
Die Kommission war über die Parlamentsverkl einerung hinaus mit 4 weiteren Themen befaßt, nämlich Geschlechterpar ität, Wahlrecht für Ausländer, Wahlrechtsalter ab 16 Jahren und Dauer der Wahlperioden. Die Beratung dieser Themen im Innenausschuß und im Bundestag wurde im Interesse einer frühzeitigen Klärung der Rechtslage der neuen Verkleinerungsb estimmungen durch das Bundesverfassun gsgericht zurück gestellt, da hier anders als bei der Parlamentsverkl einerung eine Verfassungsänderung bzw. eine Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist. Die Bundestagspräsidentin hat schon die weitere Behandlung dieser noch offenen Fragen zum Wahlrecht angemahnt. Es handelt sich jeweils um Themen, die von einzelnen Parteien oder Gruppen forciert werden, die sich durch die Änderung ein besseres Wahlergebnis erhoffen. Die Themen Ausländer-Wahlrecht und Wahlalter betreffen nur die Zahl der Wähler, die angestrebte Verlängerung der Wahlperioden um 1 Jahr ist wiederum ein kleiner Schritt, sich unabhängiger vom Wahlvolk zu machen, während die angestrebte Geschlechterpar ität massiv in die Struktur des Wahlrechts eingreifen würde.
Daß bisher weniger Frauen als Männer im Bundestag vertreten sind
III. Ergebnisbewertu ng
Die wesentlichen Aussagen dieser Abhandlung erschließen sich folgerichtig aus dem klaren, nicht auslegungsbedürftigen, d.h. keine unbestimmten
die Diskussionsverw eigerung zu den Themen Wahlen und Abstimmungen durch die politischen Kartellparteien unterstrichen, denn wie könnte man auch gegen höchstes, unveränderbares Verfassungsrech t argumentieren? Leider kann der Staat bisher sanktionsfrei und damit immer wieder die Verfassung aushebeln. So leben wir schon fast in einem Allmachtsstaat, der sich nicht nur über eindeutige Verfassungsbest immungen hinwegsetzt, indem er dem Volk Abstimmungen und freie Wahlen vorenthält, sondern diese sogar ins Gegenteil verkehrt, indem er sich sozusagen selbst wählt. Die demokratische Abhängigkeit des Staates vom Volk wird geschleift und in eine Abhängigkeit des Volkes vom Staat umgepolt. Die meisten Bundestagsabgeo rdneten, die das Volk – und damit dessen Interessen – zu vertreten haben, entscheiden sich im Konfliktfall grundsätzlich für Parteiloyalität und gegen das Volk. Dabei ist es höchst verwunderlich, daß dieses Thema nicht längst von dazu berufenen Fachleuten wie Verfassungsrech tlern, Politikwissensc haftlern oder einem echten Verfassungsschu tz zur Sprache gebracht und öffentlich diskutiert wird. Es läßt sich erahnen, daß hierfür die Angst vor allgemeiner Empörung (engl. shitstorm) eine Rolle spielt, da schon die berechtigte Einforderung staatlich verweigerter Demokratierecht e - als „Zurückholen der Demokratie“
Schuld an den verfassungswidr igen Verhältnissen sind die Altparteien und in erhöhtem Maße die CDU und CSU. Diese hatten weit überwiegend die Mehrheit oder die Koalitionsführerschaft im Bundestag, um ein Volksabstimmung sgesetz auf den Weg zu bringen und ein demokratisches Wahlgesetz zu schaffen, das allseits akzeptiert werden kann. Das wäre für Volksabstimmung en zudem schon in den Anfangsjahren der BRD fällig gewesen. Demgegenüber fordert die AfD in ihrem bereits 2016 veröffentlicht en Grundsatzprogra mm Volksabstimmung en (nach Schweizer Vorbild) - und zwar an erster Stelle und mit Vorrang vor anderen Forderungen. Zudem erstrebt die AfD ungebundene, offene Wahlen anstelle der geschlossenen Listenwahlen. Der AfD-Obmann hat in der Wahlkommission das Thema freie Listenwahlen mehrfach angesprochen. Kein anderes Kommissionsmitg lied, auch keiner der Experten, hat es für nötig befunden, dazu auch nur ein Wort zu verlieren. Da offensichtlich Gegenargumente fehlen, wird – wie üblich - die Diskussion einfach verweigert.
Andererseits beklagen gerade die Altparteien die geringe Wahlbeteiligung und machen sich Gedanken, wie man diese steigern könnte. Allen Ernstes will man nun das Politikinteress e in der Bevölkerung durch ausgeloste und mit bloßer Beratungsfunkti on ausgestattete„Bürgerräte“ für bestimmte Fragen erhöhen. Ein volksverachtend er schäbiger Ersatz für verfassungsgemäße Volksabstimmung
Offensichtlich fehlt es dem selbstherrliche n Bundestag am Respekt vor dem Souverän Volk. In paradoxer Weise rühmen sich dort die Altparteien als Demokraten und grenzen ausgerechnet die verfassungstreu e, nach herrschender Auffassung demokratisch gewählte AfD als angebliche Demokratiefeind e aus. Diese infame Täuschung wird offensichtlich im Volk zunehmend erkannt, wie die steigenden Umfragewerte für die AfD andeuten, denen zufolge die AfD bereits Grüne und SPD überrundet hat und als die nach den jüngsten Umfragen eindeutig zweitstärkste Partei der Union im Nacken sitzt. Allerdings gelingt es den Altparteien, den „Wir-Demokraten“, mit tatkräftiger Unterstützung der Medien und der Staatsorgane (Verfassungssch utz) durch Propaganda, fehlende Aufklärung und Einschüchterung einen großen Anteil des Volkes noch in Unwissenheit über die vorstehend geschilderten
Aus alledem folgt, daß wir in einem kaputten Staat leben, der gegen seine eigenen Gesetze und allerhöchstes Verfassungsrech t verstößt, indem er die beiden Machtmittel Wahlen und Abstimmungen des Volkes und damit auch die Demokratie faktisch weitgehend abgeschafft hat. Verblieben ist dem Volk nur noch die Möglichkeit, mittels der starren Listenwahlen das Stärkeverhältnis zwischen den konkurrierenden Parteien zu verändern, ansonsten ist es entmachtet. Das Wahlergebnis im Sinne von welche Parteikandidate n tatsächlich in den Bundestag kommen bestimmt aber die Partei ganz allein. Dafür macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, ob die Partei die Rangfolge der Kandidaten bereits vor oder erst nach der Volkswahl trifft. Dementsprechend kommt man nicht um die Feststellung herum, daß unsere verfassungsgemäße Volksherrschaft (Demokratie) zu einer verfassungswidr igen Parteienherrsch aft (Kommakratie) verkommen ist. Die vielfache Nichtbeachtung der Verfassungsvorg aben auch an anderen Stellen können nur im Chaos enden, was sich bereits deutlich bei den Regierungsparte ien zeigt und mit vielen Krisen und ungelösten Dauerproblemen in der Gesellschaft angekommen ist.
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Das Thema Sterbehilfe pro/contra, welches komplex und kontrovers ist, gehört eigentlich in eine Debattenplattfo rm oder in eine Diskussionsrund e, wo alle Diskutanten im gleichen Medium unterwegs sind.
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