Der Rechtsstaat: Vertrauen und Vertrauensverlust – Irrsinn und Hoffnung
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Der Rechtsstaat lebt vom Vertrauen seiner Bürger. Wenn aber das Vertrauen in Staat und Politik schwindet, die Bürger zu Demonstrationen auf die Straße gehen oder auf dem Traktor sitzen und diesen Vertrauensverlust kundtun, dann ist der Rechtsstaat gefordert. Über die rechtliche Qualifikation eines Kaffeekränzchens in Corona-Zeiten als Versammlung, den Irrsinn in der Rechtsprechung und die verbliebene Hoffnung auf das Obergericht sprechen wir mit Dirk Sattelmaier, Strafverteidiger aus Köln.
Wo der Rechtsstaat Maß und Mitte verliert, verliert er an Vertrauen. Aus dieser Erfahrung heraus hat der Dresdner Strafrechtler Frank Hannig für die Bauernproteste in Deutschland einen „Bauernnotruf“ ins Leben gerufen. Wir sprechen mit ihm über die Erfahrungen nach einer Woche Demonstrationen in Deutschland.
Was, wenn der Bürgerprotest zum Erfolg, zu Neuwahlen zum Deutschen Bundestag führen würde? Nach welchem Recht finden die Wahlen statt? Die Wahlrechtsreform 2023 und den Vertrauensverlust in das Bundesverfassungsgericht reflektieren wir mit Ulrich Fischer aus Frankfurt.
Politische Fehlentscheidungen kosten meistens viel Geld, das Geld der Steuerzahler. Erinnern Sie sich an die verkorkste PKW-Maut in Deutschland? Unser Kollege Carlos A. Gebauer überlegt, ob Hoffnung bestünde auf „bessere Politik“, wenn politische Entscheider und Berater auch für ihre Entscheidungen finanziell geradestehen müssten.
Unter dem Titel „Alle Macht dem deutschen Staate: Wie das Volk um seine verfassungsgemäßen politischen Mitspracherecht e betrogen wird“ ist dazu eine unsere Demokratie kritisch beleuchtende detaillierte Abhandlung geschrieben, die unter dem nachfolgenden Link – beginnend mit dem derzeit 5.Kommentar bis zum Ende der Antworten - gelesen werden kann.
https://kontrafunk.radio/de/sendung-nachhoeren/lebenswelten/der-rechtsstaat/der-rechtsstaat-vertrauen-und-vertrauensverlust-irrsinn-und-hoffnung#id-article
@blaufuchs: Bitte nicht die ohnehin schon rudimentären Kommentarmöglichkeite n mit einem gestückelten Endlos-Kommentar zerschiessen. Ein Verweis auf ein pdf (dropbox oä) wäre effektiver und würde ich auch lesen...
Mangels Kenntnissen kann ich nicht beurteilen, ob dropbox ähnlich sicher vor Nachforschungen durch den Verfassungsschu tz oder links/grüne Fanatiker ist. Durch meinen Hinweis auf die Veröffentlichu ng würde ich mich ja wohl selbst verraten. Wenn Sie mir aus dem Dilemma helfen wollen, empfehle ich, daß Sie sich trotz der Abneigung an das Lesen der Abhandlung machen, die - obwohl ich auch Jurist bin - für die überwiegend e Mehrheit der Stimmbürger gut verständlich sein sollte und jedenfalls Erkenntnisgewin n bringt.
Im übrigen ist es mir durch Verstecken und Neueinfügen nachträglich gelungen, alles in die richtige Reihenfolge zu bringen, so daß von oben nach unten durchgehend gelesen werden kann. Es wäre optimal, wenn Sie die Abhandlung gut finden und für verbreitungswürdig halten. Als Dritter könnten Sie glaubwürdig darauf hinweisen, daß Sie zufällig auf die Fundstelle im KfR gestoßen sind.
Ich würde mich freuen, wenn Sie hierauf antworten.
Seit Jahren liegt mir dieses Thema am Herzen und verfolge ich die Entwicklung. Ich sehe mich um Volksabstimmung en und verfassungsgemäße Wahlen betrogen und habe das in der nachfolgenden Abhandlung beleuchtet und begründet. Diese zahlreiche einschlägige Aspekte berücksichtige nde und daher umfassende Abhandlung mußte leider auf 24 Teile aufgeteilt werden,die sich aber jeweils mit einem Zwischenklick fortlaufend von oben bis ganz unten zu lesen sind. Linksbündig angeordnet sind die Gliederungspunk te: Alle Macht dem deutschenStaate , Volksabstimmung en, Wahlen, Kritische Betrachtungen, Ein Ausführungsbeis piel, Zusätzliche Wahlrechtsänderungen, Ergebnisbewertu ng.
Einleitung
Alle politischen Parteien und viele Bürger unseres Landes schmücken und bezeichnen sich gern als Demokrat oder demokratisch und verbinden damit, auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen. Dem liegt ein falscher Demokratiebegri ff zugrunde, wie nachfolgend dargelegt wird. Unser Grundgesetz, mittlerweile die Verfassung des deutschen Volkes, bestimmt im Artikel 20 GG die Grundlagen unseres Staates. Diese sind aus gutem Grund durch die Ewigkeitsklause l gemäß Art. 79, Abs. 3 GG vor jeglicher Veränderung geschützt. So sind die von den Verfassern des Grundgesetzes dem Souverän Volk zuerkannten Machtmittel – Wahlen und Abstimmungen - auch heute noch zumindest rechtlich in Kraft, obwohl die Politik sich nicht daran hält. Wegen der überragende n Bedeutung für das obige Thema sowie der offenkundigen Unwissenheit sogar erfahrener Politiker sei daher zunächst der Art. 20 GG zitiert (Hervorhebungen durch den Verfasser):
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Abs. 1 verpflichtet bereits zur Demokratie, während die Abs. 2 und 3 ihre deutsche Ausgestaltung definieren. Abs.2, Satz 1 bestimmt das Volk zum Souverän, der die Ausgangsbasis des deutschen Staates ist, der von unten aufwärts (engl. „bottom up“) aufgebaut und nicht umgekehrt von oben abwärts („top down“) von einer Person oder politischen Elite installiert werden kann. Satz 2 benennt die beiden Machtmittel des Souveräns, nämlich Wahlrecht und Volksabstimmung en. Nach Abs. 3 ist unser Staat ein Rechtsstaat, ausdrücklich ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Das Widerstandsrech t nach Abs. 4 ist ein weiteres Indiz für die überragende Bedeutung auch des Erhalts der beiden Machtmittel des Souveräns. Die Formulierung „Wahlen und Abstimmungen“ besagt klipp und klar, daß beide Souveränitätsrechte unabhängig voneinander gleichzeitig gewährt und nicht etwa zur Auswahl gestellt sind. In krassem Widerspruch dazu steht aber das Verhalten des Staates, der das längst fällige Ausführungsgese tz zu Volksabstimmung en nicht erläßt und das Wahlgesetz zunehmend undemokratisch ändert, wie nachfolgend getrennt für die beiden Bürgerrechte dargelegt wird.
Am 12 .02.2017 hat der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert in der Bundesversammlu ng zur Wahl des Bundespräsidenten gesagt: „Weil unsere Demokratie aus noch immer überzeugend en Gründen im Kern repräsentativ verfaßt ist, haben…“ (im Kern, weil abweichend die Bundesversammlu ng aus allen MdBs und gleich vielen von den Länderparlam enten bestimmten Privatpersonen zusammengesetzt ist, Anm. Verf.). Diese sogar ausdrücklich die Verfassung ansprechende Aussage ist aber nur die halbe Wahrheit und irreführend, denn wir sind sowohl repräsentativ (Wahlen) als auch direkt demokratisch (Abstimmungen) verfaßt. Auf diesen Widerspruch hingewiesen kam eine nichtssagende Antwort. Das Thema ist mit einem großen Tabu belegt, auch andere maßgebliche Politiker haben keine plausible Begründung dafür, daß die Parlamente Volksabstimmung en verweigern und so die verfassungsmäßige Ordnung mißachten.
Der Spitzenpolitike r Manfred Weber (CSU und EVP) hat in einer Rede anläßlich der bevorstehenden letzten EU-Wahl zumindest die Sicht der Abgeordneten bekräftigt, als er inhaltlich sagte: Wir wollen keine Volksabstimmung en, denn im Parlament ist der größere Sachverstand vorhanden, und daher treffen wir auch die besseren Entscheidungen. Welch eine Anmaßung und zugleich Mißachtung des Souveräns! Aber auch ein offenes Wort, das Aufschluß über den alleinigen Machtanspruch der sog. politischen Elite gibt, der sich über allerhöchstes Verfassungsrech t einfach hinweg setzt.
Es ist vorauszusehen, daß der Weg zu Volksabstimmung en über eine Klage beim Bundesverfassun gsgericht wenig erfolgversprech end ist, da dessen Besetzung inzwischen weitgehend parteiengebunde n seitens der Regierung erfolgt – ein abschreckendes Beispiel der kurze Karriereweg des Rechtsanwalts Harbarth (CDU) aus dem Bundestag direkt ins Verfassungsgeri cht mit der Positionszusage als Senatspräsident und Gerichtspräsident nach dem bevorstehenden Freiwerden dieser Positionen - und da selbst nach einem Gerichtserfolg
A. Grundsätze und jüngste Entwicklungen
Das deutsche Bundeswahlrecht ist eine komplizierte Materie, weil man sich nicht für eine reine Verhältniswahl (Parteienwahl) und/oder eine reine Direktwahl (Personen-wahl) entschieden hat sondern eine als „personali sierte Verhältniswahl“ bezeichnete Kombination dieser beiden Grundtypen verfolgt. Gewählt wird mit einer Erststimme (Direktwahl) ein Wahlkreiskandid at und mit einer Zweitstimme (Listenwahl) eine von den verschiedenen Parteilisten je Land. Bei der neuerdings abgeschafften Regelgröße von 598 Parlamentsabgeo rdneten und unverändert gebliebenen 299 Wahlkreisen bedeutete das eine angestrebte Parlamentssitzp arität von jeweils 299 Direktabgeordne ten und Parteiabgeordne ten (Listenabgeordn eten). Dieses Wahlrecht war allgemein anerkannt und funktionierte problemlos, solange es nur 2 große Parteien (jeweils über 40% Zweitstimmenant eil) und wenige Kleinparteien im Bundestag gab. Probleme traten auf, als dann mit dem stetigen Rückgang der Dominanz von Union und SPD „Überhangman date“ anfielen, was der Fall ist, wenn parteibezogen die Zahl der errungenen Direktmandate größer ist, als es dem Zweitstimmenant eil entspricht. Der Überhangeff ekt wird noch dadurch verstärkt, daß bisher – trotz Bundestagswahl - nicht mit einer Bundesliste sondern mit Landeslisten gewählt wird, nach denen auch die Zuteilung der Parlamentssitze erfolgt.
Auch in dieser laufenden 20. Wahlperiode hat die neue SPD,GRÜNE,FDP-Koalition alsbald nach ihrer Konstituierung eine paritätisch aus 16 MdBs und 16 Experten gebildete Kommission zur Erarbeitung eines Vorschlags für eine Parlaments-verkleinerung und weitere Wahlrechtsfrage n berufen. Man konnte sich auch dort nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, so daß zum Jahresbeginn 2023 getrennte Abschlußberichte der Koalitionsfrakt ion und der jeweils anderen Fraktionen vorgelegt wurden. Am 27.1.23 fand bereits die 1. Lesung (Überweisung an den Innenausschuß) und am 17.3.23 die 2./3. Lesung des Koalitionsentwu rfs statt und wurde das jetzt geltende neue Wahlrecht heftig umstritten verabschiedet. Union und Linke haben
Es muß daran erinnert werden, daß die Ausgestaltung des Wahlrechts durch unsere Verfassung eingeschränkt ist, die bestimmt, wer wählt, nämlich das Volk (Art. 20 GG), wer oder was zu wählen ist, nämlich Abgeordnete (Art. 38 GG) und wie gewählt gewählt wird, nämlich u.a.unmittelbar und frei (Art. 38 GG). Das besagt, daß die Wahlentscheidun g allein die Wahlbürger treffen, nicht etwa die Parteien oder andere vom Volk zu bevollmächtigende Zwischeninstanz en (Unmittelbarkei t der Wahl) und den Wählern nichts aufgenötigt werden kann, so daß diese jeden vorgeschlagenen Kandidaten wählen oder nichtwählen können (Freiheit der Wahl).
Dem wird der Wahlrechtsteil Listenwahlen nicht gerecht, weil die starren Listen mit bereits vorgegebener Rangfolge der Kandidaten dem Wahlbürger keine Möglichkeit einräumen, einen nach seiner Überzeugung am besten geeigneten Kandidaten auszuwählen; er kann nur die bereits von der Partei getroffene Kandidatenwahl mitsamt der schon festgelegten Rangfolge bestätigen, auf eine andere Partei setzen, wo es dann ebenfalls keine freie Kandidatenwahl gibt, oder auf eine Listenwahl ganz verzichten. Im Ergebnis wählen die Parteien, der Wahlbürger wird statt einer Abgeordnetenwah l auf eine bloße Parteilistenaus wahl eingeschränkt. Somit haben die Parteien sich das Kernstück des Wahlrechts angeeignet, wofür keinerlei Rechtsgrundlage im Grundgesetz vorhanden ist. Vielmehr wird eklatant und immer wieder ungeniert gegen die Verfassung verstoß
In Übereinstim mung mit dem Ampel-Kommissionsvors chlag verkleinert das neue Wahlrecht die Parlamentsgröße einfach durch Streichung derjenigen gewählten Direktkandidate n, die bundesweit betrachtet mit den niedrigsten Prozentzahlen gewonnen hätten. Damit entfallen auch jegliche Ausgleichsmanda te. Aber es werden demokratisch höherwertige Direktmandate durch minderwertige Listenmandate ersetzt, was Demokratieabbau bedeutet. Der Kommissionsvors chlag hatte noch eine komplizierte und wohl verfassungswidr ige Zusatzmaßnahme vorgesehen, um die durch Direktmandat-Streichungen verwaisten Wahlkreise mit einem Abgeordneten einer anderen Partei (mit vorhandenem Zweitstimmen-Deckungspotenti al) zu versorgen, diese Maßnahme wurde jedoch vom ampelbeherrscht en Innenausschuß ersatzlos gestrichen.
Das neue Wahlrecht ist aber insbesondere deshalb abzulehnen, weil es geradezu absurd und eine dreiste Mißachtung des Souveräns ist, die in der Direktwahl getroffene ausdrückliche Entscheidung für einen Direktabgeordne ten einfach einzukassieren. Krasser kann man die Wahlentscheidun g der Bürger nicht entwerten. Das ist Wahlmanipulatio n, unabhängig davon, ob sie nach der Wahl oder durch ein entsprechendes Gesetz bereits vorweg erfolgt. Dieses Problem und den Nachteil verwaister Wahlkreise ohne dort gewählte Direktkandidate n hat sich die Ampelkoalition durch Streichung von Direktmandaten eingehandelt, anstatt bei den Listenmandaten zu streichen. Alle Direktmandate beanspruchen ja nur 299 Sitze. Deshalb ist auch die Bezeichnung „Überhangman date“ für einen Teil der Direktmandate fehl am Platze, sie haben weder Übermaß noch Überzahl.
Eine zunächst noch nicht im ersten Ampel-Gesetzentwurf vorgesehene Änderung betrifft die Abschaffung der Grundmandatskla usel. Diese sah bisher eine Ausnahme von der 5% Hürde dergestalt vor, daß bei von einer Partei mit zumindest 3 gewonnenen Direktmandaten nicht nur diese 3 sondern auch weitere
Das neue Wahlrecht ist aber insbesondere deshalb abzulehnen, weil es geradezu absurd und eine dreiste Mißachtung des Souveräns ist, die in der Direktwahl getroffene ausdrückliche Entscheidung für einen Direktabgeordne ten einfach einzukassieren. Krasser kann man die Wahlentscheidun g der Bürger nicht entwerten. Das ist Wahlmanipulatio n, unabhängig davon, ob sie nach der Wahl oder durch ein entsprechendes Gesetz bereits vorweg erfolgt. Dieses Problem und den Nachteil verwaister Wahlkreise ohne dort gewählte Direktkandidate n hat sich die Ampelkoalition durch Streichung von Direktmandaten eingehandelt, anstatt bei den Listenmandaten zu streichen. Alle Direktmandate beanspruchen ja nur 299 Sitze. Deshalb ist auch die Bezeichnung „Überhangman date“ für einen Teil der Direktmandate fehl am Platze, sie haben weder Übermaß noch Überzahl.
Eine zunächst noch nicht im ersten Ampel-Gesetzentwurf vorgesehene Änderung betrifft die Abschaffung der Grundmandatskla usel. Diese sah bisher eine Ausnahme von der 5% Hürde dergestalt vor, daß bei von einer Partei mit zumindest 3 gewonnenen Direktmandaten nicht nur diese 3 sondern auch weitere
Mit einer weiteren noch nicht im ersten Ampel-Gesetzentwurf vorhandenen Änderung wird eine feste Parlamentsgröße von 630 Abgeordneten vorgegeben. Diese Zahl verkauft die Ampel zwar als Verkleinerung des Parlaments, wobei sie von den zuvor noch 736 (2021) Abgeordneten ausgeht. In Wahrheit handelt es sich aber um eine
Da ein Parteiobmann für Wahlrecht eine Verkleinerung des Parlaments durch Streichung von Listenmandaten anstelle von Direktmandaten für unmöglich hält, ist nachfolgend ein natürlich noch variierbares Beispiel für ein den demokratischen Anforderungen genügendes Wahlrecht angegeben:
1. Alle Wahlkreissieger erhalten einen Sitz im Bundestag, selbst wenn ihre Partei an der %-Hürde scheitert.
2. Wenn eine Patei Direktmandate erringt, die vom Listenwahlpropo rz nicht mehr gedeckt sind, in nur einem oder wenigen Bundesländern aktiv und wählbar ist und mit einer anderen Partei ein korrespondieren des Verhalten bei gegenseitigem Gebietsschutz vereinbart hat, werden beide Parteien für die Mandatszuteilun g als Gesamtpartei behandelt – löst das CSU-Problem, denn Mandatsverrechn ungen zwischen Ländern (Ländersolida rität) sind bei Bundestagswahle n angemessen.
4. Die Wahlzettel werden auf verschiedenfarb igen Papieren gedruckt, die für die im alten Bundestag vertretenen Parteien die diesen üblicherwei se zugeordnete Farbe und für alle anderen Parteien eine neutrale Grundfärbung aufweisen – das erleichtert den Wahlvorgang und beschleunigt die erste Auswertung.
5. Briefwahlunterl agen werden nur bei glaubhafter Begründung für die Notwendigkeit dem Antragsteller ausgehändigt - das entlastet die Wahl-vorbereitung und die spätere Auswertung.
7. Es werden für jede Partei die abgegebenen gültigen Wahlzettel ausgezählt, zu Landes-Gesamtzahlen und diese zu bundesweiten Partei-Gesamtzahlen addiert sowie deren Prozentanteile an allen zusammengezählten Wahlzetteln berechnet. Danach werden - vorbehaltlich Ziffer 2 - die Parteien ausgeschieden, die unter der %-Hürde bleiben.
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