Kontrafunk aktuell vom 14. Oktober 2024
Anfang Oktober hat die Bundesnetzagentur den ersten „Trusted Flagger“, einen „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“, zugelassen. Über das Meldesystem, mit dem angeblich Hass, Fake News und illegale Inhalte im Netz aufgespürt werden sollen, diskutieren wir mit dem Blogger und Informatiker Hadmut Danisch. Am 5. November wird in den USA gewählt. Thema im Wahlkampf sind auch die Wirbelstürme, die den Südosten des Landes getroffen haben. Kontrafunk-Kollege Roger Letsch berichtet über die Lage in den betroffenen Gebieten und die Stimmung im Land. In der Slowakei hat der Regierungsbeauftragte Peter Kotlár empfohlen, die Verabreichung von mRNA-Präparaten auszusetzen. Der Umgang mit Corona und die Aufarbeitung des Landes sind Gegenstand des Gesprächs mit dem slowakischen politischen Kommentator Michal Stahel. Und im Kommentar des Tages greift Ulrich Fischer das Thema Minderheitsregierung auf.
Hadmut Danisch: Respect und andere Meldestellen unter grüner Kontrolle
Roger Letsch: Der Medienorkan
Michal Stahel: Slowakei – Debatte über Corona-Aufarbeitung
Ulrich Fischer: Nicht minder funktionsfähig – Die Minderheitsregierung
Nicht nur auf Landesebene, auch auf Bundesebene – es wird über baldige Neuwahlen gemunkelt – wird das Thema Minderheitsregierung ins Spiel gebracht. Denn wie wir alle wissen, das störrische Volk, auch in Österreich, bringt zurzeit keine inhaltlichen, sondern nur numerische Mehrheiten zustande. „Minder“, dieses Wort weckt keine positiven Assoziationen wie das schöne Wort „mehr“. Und zieht man, was bei Fragen der Regierungsbildung auf bundesdeutscher Ebene unausweichlich ist, das Grundgesetz heran, findet es sich als einschlägig nur in zweifacher, aber gleichartiger Weise bei den Steuermindereinnahmen im Sinne von Artikel 106 Grundgesetz und den Einnahmeminderungen bei Artikel 23. Auf der Ebene der Landesverfassungen sieht es im Großen und Ganzen nicht anders aus. Diese Verfassungen halten es eher mit den Mehrheiten, und das ist ja für eine Demokratie, die grundsätzlich Mehrheitsdemokratie ist, nicht verwunderlich. Doch hat dies Aussagekraft für die Legalität beziehungsweise Legitimität von Minderheitsregierungen?
Der Blick in die Verfassungen – den Verteidigungsfall lassen wir beiseite – lehrt uns, dass dort an keiner Stelle nicht mit Mehrheit ausgestatteten Regierungen verboten oder sie mit ihnen nicht vereinbar wären. Auch im europäischen Ausland findet sich eine vergleichbare Rechtslage und darüber hinaus auch eine gar nicht so seltene politische Praxis. Für die Bundesrepublik Deutschland gilt: Erhält ein Bewerber für das Bundeskanzleramt auch im zweiten Wahlgang nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so hat der Bundespräsident zwei Möglichkeiten: Er kann den Bundestag auflösen oder aber den Bewerber mit der relativen Mehrheit zum Bundeskanzler ernennen. Und dieser Bundeskanzler könnte dann seine Regierung bilden und so den Regierungsauftrag übernehmen. Was heißt nun Regierungsauftrag: Zum einen und zuerst: Die Regierung nimmt die Regierungsgeschäfte wahr, das heißt, sie exekutiert alle schon bestehenden Gesetze, sie trifft alle die Entscheidungen, die in diesen Gesetzen für sie vorgesehen sind, sie trifft Personalentscheidungen, ernennt Botschafter, hält Reden, tritt in Talkshows auf, beauftragt oder cancelt NGOs, trifft sich mit dem Bundesverfassungsgericht zum Abendessen und was der erfreulichen Dinge mehr sind. Oder noch seriöser formuliert: Eine Minderheitsregierung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Mehrheitsregierung. Auch in ihr gilt das Ressortprinzip und die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers nach Artikel 65 Grundgesetz.
Und was macht dann die Legislative? Sie macht das, wozu sie eigentlich da ist und was ihr im Reich der Mehrheitsregierung mehr und mehr abhandengekommen ist und abgenommen wird: Sie macht sich Gedanken darüber, ob aus dem Parlament heraus, also aus dem repräsentativen Willen des Volkes, neue Gesetze gemacht und alte Gesetze abgeschafft oder überprüft werden sollen und können. Dafür nun allerdings benötigt man eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Und da die Regierung diese nicht per se hat, müsste sie jeweils im Einzelfall entweder durch den Gesetzgeber selbst, über die ansonsten fest gemauerten, ja mit Brandschutzwänden versehenen Partei- und Fraktionsgrenzen hinweg, hergestellt werden. Oder aber die Regierung legt Gesetzesentwürfe vor, von denen sie annehmen kann, dass dafür Mehrheiten vorhanden sind oder gewonnen werden können. Oder ob darüber Absprachen zur Enthaltung getroffen werden können, was die Anforderungen an eine relative Mehrheit deutlich absenkte und für viele Parlamentarier einfacher zu verkraften und zu verkaufen sein dürfte. Und da Geld die Welt regiert, muss auch dieser Aspekt betrachtet werden: Der finanzielle Vorteil einer Oppositionsfraktion besteht darin, dass ein beachtlicher Oppositionszuschlag an alle Fraktionen gezahlt wird, die die Bundesregierung nicht tragen. Eine echte Opposition gibt es im Falle der Minderheitenregierung jedoch gerade nicht, da alle Parlamentsmitglieder aus Nichtregierungsparteien Duldungsfraktionen, aber eben keine Opposition bilden. Doch das Problem lässt sich so lösen, wie es Ende des vorigen Jahrhunderts der Verfassungsgerichtshof Sachsen-Anhalt entschieden hat: Der Zuschlag wird nur dann verweigert, wenn die entsprechende Fraktion eine „grundsätzliche koalitionsähnliche Abrede“ mit den Regierungsfraktionen getroffen hat. Und das ist in diesen Fällen ja gerade nicht der Fall.
Politische und verfassungsrechtliche Schwachpunkte einer solchen Konstellation bestünden allerdings zum einen darin, dass es für kein einziges Gesetz eine Mehrheit gibt. Ein Sachverhalt, der bei mir jedoch kein Stirnrunzeln hervorruft, sondern eher Freudentränen auslöst. Das Spiel hat aber dann ein Ende, wenn es um die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes geht. Denn ohne ein solches ist eine Minderheitsregierung auch im oben genannten Sinne nicht mehr handlungsfähig und damit am Ende. Der andere Extremfall wäre gegeben, wenn nach Zustandekommen eines Gesetzes gegen den politischen Willen der Minderheitsregierung der Bundeskanzler sich weigert, die nach Artikel 58 Grundgesetz erforderliche Gegenzeichnung vorzunehmen. Nach allgemeiner staatsrechtlicher Auffassung kommt der Bundesregierung in diesem Fall aber kein politisches Prüfungsrecht zu, sondern lediglich, entsprechend der Prüfungspflicht des Bundespräsidenten, ein formelles beziehungsweise materielles Prüfungsrecht im Hinblick auf das ordnungsgemäße Verfahren und die materielle Verfassungsgemäßheit in Betracht. Im Notfall ist das Bundesverfassungsgericht hier aufgerufen. Summa summarum: Was spricht eigentlich dagegen, es einmal mit einer Minderheitsregierung zu versuchen?
