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    Mittwoch, 15. Mai 2024, 5:05 Uhr
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    (Wdh.06:05, 07:05, 09:05, 12:05, 13:05, 18:05)

    Kontrafunk aktuell vom 15. Mai 2024

    Andreas Peter im Gespräch mit Mario Nieswandt, Dietrich Murswiek und Lothar Krimmel – Kontrafunk-Kommentar: Thomas-M. Seibert

    Am Montag entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass die AfD weiterhin als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft werden kann. Das Ergebnis analysiert für uns der Jurist Dietrich Murswiek. Über die Schwierigkeiten, den Film „Corona – Die große Irreführung“ in die deutschen Kinos zu bringen, unterhalten wir uns mit dem Filmverleiher Mario Nieswandt. Der frühere Geschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Lothar Krimmel, berichtet über das Pro und Kontra sogenannter Abnehmspritzen. Und Thomas-Michael Seibert kommentiert das Urteil gegen den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke wegen Verbreitung einer verbotenen Losung aus der NS-Zeit.

    Interview 1

    AfD-Urteil in Münster

    Interview 2

    Die Abnehmspritze

    Interview 3

    Film „Corona – Die grosse Irreführung“

    Kommentar

    Urteil im Höckeprozess

    Der deutsche Rechtsstaat ist aus den Fugen geraten. Das sagt eigentlich Hamlet über die Zeit, aber der Satz ist auch in kleinerer Münze gut brauchbar. Der Urteilsspruch zum Tage lautet: Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 130 Euro verurteilt. Dieser Satz wird vielleicht mit anderen Zahlen hundertmal oder tausendmal am Tag in deutschen Gerichtssälen verkündet und ist eigentlich keine Nachricht wert. Das ist der Alltag der Strafrechtsprechung. Aber der Alltag hört auf, wenn der Angeklagte Höcke heißt. Das verändert alles. Bei Höcke gilt nämlich nicht mehr, was seit 1949 für alle Angeklagten gilt oder ihnen zugutekommt. Man möge pfleglich mit dem Angeklagten umgehen, denn er ist insbesondere in der Hauptverhandlung der staatlichen Macht unterworfen. Aber Höcke darf diskriminiert, vorweg verurteilt und überhaupt als Person angesehen werden, der man am besten die bürgerlichen Rechte aberkannt hätte. So weit ist der Rechtsstaat nicht aus den Fugen geraten. Das Landgericht hat den Rahmen noch gesehen, in den Äußerungsdelikte gehören. Eigentlich gehören sie gar nicht vor ein Landgericht in erster Instanz. Aber die Anklagevertretung wollte es so. Und sie hat sich durchgesetzt. Sie hat einen politischen Fall inszeniert. An sich werden solche Anklagen vor dem Amtsgericht in erster Instanz verhandelt, aber für den Angeklagten Höcke gilt etwas anderes. Auch was den Verfahrensweg angeht, ist der Rechtsstaat inzwischen aus den Fugen geraten. Und in der Sache? Worum ging es in der Sache?

    Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, die verbotene Losung der Sturmabteilung der SA – „Alles für Deutschland“ –  in Merseburg bei einer AfD-Wahlkampfveranstaltung verwendet zu haben. Das sieht man als strafbar an, nämlich nach dem Tatbestand des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation. Den Tatbestand muss man im Gesetzbuch nachlesen – und selbst das ist nicht ganz einfach –, in den Paragrafen 86 und 86a des Strafgesetzbuchs. Denn dabei handelt es sich um ein Kennzeichendelikt. Es geht um die Verwendung eines Symbols. Meist sind das Zeichen, das Hakenkreuz etwa, auch der sogenannte Deutsche Gruß oder ähnliches. Aber auch Sätze können solche Zeichen sein. Was ist das für ein Tatbestand? Im Kommentar kann man lesen eine „Norm des Glacis-Bereichs als äußerster Vorposten des Vorfeldschutzes im Rechtsstaat“. Das ist schon eine bemerkenswerte Ausdrucksweise. Das Glacis war in der alten Kriegsführung wesentlich, und es bezeichnet das ungedeckte, einer Festung vorgelagerte Gelände. Wir befinden uns im strafrechtlichen Krieg. Strafrechtlich sagt man, das sei ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Rechtsstaat würde besser auf solche Delikte verzichten. Und er verzichtet in anderen Ländern darauf. Aber in Deutschland ist es anders. Und das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2009 in einer immer wieder zitierten Entscheidung nach dem Tod von Rudolf Hess das Ergebnis festgeschrieben.

    In Deutschland ist aufgrund seiner Geschichte eine entsprechende Erblast entstanden. Sie rechtfertigt solche Äußerungstatbestände. Wenn man sich ansieht, was daraus wird, dann gibt es freilich possierliche Entwicklungen. Den Tatbestand gibt es seit den 60er-Jahren. Da zeigte mal ein APO-Demonstrant vier auf einem Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten mit erhobenen Arm den sogenannten Hitlergruß und rief „Sieg Heil“. Er wurde nicht bestraft, denn der BGH kam zu dem Ergebnis, dass eine einmalige Verwendung derart, dass die Kennzeichen nur kurz ins Erscheinungsbild treten und eine Nachwirkung auf Dritte ausgeschlossen sei, die Feststellung besonderer Umstände notwendig mache, und die seien nicht gegeben. Das ist Spezialmaterie für Juristen, die daraus den Schluss ziehen, mit diesem Tatbestand ist alles möglich, in alle Richtungen. In welche Richtung man bei dem Angeklagten Höcke steuerte, war allerdings klar. Man darf sagen, der gewählte Tatbestand passt, wenn man ihn passend haben will. Dann gab es da noch die Verteidigung: „Das habe ich nicht gewusst.“ Sie ist auch in der Presse breit erörtert worden und man muss im Strafrechtsalltag sagen, die Verteidigung ist schwach und in dieser Form nicht wiederholbar. Tatsächlich hat der Angeklagte Höcke sie allerdings wiederholt. Mit dem Kunstgriff des Politrockers, der das Publikum weitersingen lässt, nachdem er intoniert „Alles für“. Das war nicht klug. Und es überlässt die Deutung, ob der Spruch nicht von Anfang an so gemeint war, den Interpreten. Das sollte man vermeiden, wenn man weiß, dass der Rechtsstaat aus den Fugen geraten ist.